Firmenfitness Kooperation
In Japan und Amerika schon lange praktiziert, erkennen auch immer
mehr deutsche Unternehmen der Vorteil der Firmenfitness und die
daraus resultierende positive Ergebnisse der Mitarbeiter an das
Unternehmen.
Deutschland weist im europäischen Vergleich seit Jahren die höchste Rate der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU-Tage) auf. Über 30 Prozent dieser AU-Tage sind durch Erkrankungen des Skeletts, der Muskulatur oder des Bindegewebes bedingt. Pro Jahr entstehen so den Arbeitgebern Kosten von über 30 MIO EUR durch Lohnfortzahlungen und Krankengeld.
Vorteile von
Firmenfitness für Ihr Unternehmen
-
Reduzierung von Fehlzeiten
-
Steigerung der Produktivität durch erhöhte Leistungsbereitschaft
-
Gesteigerte Mitarbeitermotivation
-
Senkung der Kosten für das Gesundheitswesen
-
Steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen
Vorteile von Firmenfitness für Mitarbeiter
-
Verbesserung des körperlichen und physischen Wohlbefindens
-
Verbesserung der sozialen Beziehungen innerhalb des Betriebes
-
Leistungsfähigkeitssteigerung, Zunahme des Selbstwertgefühls und der Ausgeglichenheit durch aktiven Stressabbau
-
Vermeidung frühzeitiger degenerativer Prozesse an Muskulatur und Skelett durch Stärkung der gesamten Muskulatur
Möchten Sie sich diese Vorteile auch für
Ihr Unternehmen zunutze machen?
Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Das 2004 in Kraft getretene (§ 20GMG) Gesundheits- Modernisierungs- Gesetz ermöglicht die Krankenkassen eine Bezuschussung individuelle Präventionsprogramme.
Steuerliche Vorteile für das Unternehmen:
Die Freigrenze für Sachbezüge beträgt monatlich derzeit 44 Euro. Diese Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Dazu zählen auch Dienstleistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Fallen diese unter die vorgenannte Vorschrift, können sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer steuerfrei belassen werden. So ist z.B. auch ein Fitness-Abo für den Arbeitgeber, der dies bezahlt, bis zur genannten Freigrenze steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer keine weiteren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge gewährt werden, und dadurch insgesamt die monatliche Freigrenze von 44 Euro ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird.
Empfehlung: Unternehmen sollten vorab beim zuständigen Finanzamt eine Anfrage stellen, inwieweit das Vorhaben, für die Mitarbeiter „Firmen-Fitness“ anzubieten, der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Diesbezüglich müssen die Finanzämter verbindliche Auskünfte erteilen (so genannte Anrufauskunft § 42e EStG
